Das Plastikfolien-Verbrechen

9. Mai 2017 lowerclassmag

Eine Tragikömodie in fünf Akten.

In Frankfurt hat sich ein schauerliches Verbrechen ereignet: Ein junger Mann hat eine Plastikfolie vor seinem Gesicht getragen. Nun sitzt er vor Gericht. Protokoll eines Prozesses, der sich genau so zugetragen hat.

Vorspiel: Das Verbrechen

Ein Gerichtssaal in Frankfurt am Main. Kahle Wände, Stimmengemurmel. Auf den Verhandlungsbänken sitzen Richterin, Staatsanwalt, Protokollantin, Beklagter und Anwalt; der Zuschauerraum ist fast voll.
StaatsAnwalt: (Räuspert sich) Herr R., (blickt auf ein Papier und beginnt zu lesen): Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main klagt Sie an, am 18.03.2015 in Frankfurt am Main bei einer Versammlung unter freiem Himmel eine Schutzwaffe – oder etwas, das als solche geeignet sein könnte – mit sich getragen zu haben. An diesem Tag waren Sie Teilnehmer einer Versammlung, die sich gegen die Eröffnung der Europäischen Zentralbank gerichtet hat. Zwischen 7 Uhr und 10.10 Uhr haben sie dabei ein transparentes Plastikvisier vor ihrem Gesicht getragen – mit der Absicht, dieses zum Schutz gegen polizeiliche Maßnahmen wie etwa Pfefferspray einzusetzen.
Dieses Vergehen ist strafbar nach §17a, Absatz 1, 27 des Versammlungsgesetzes.

Richterin: Haben Sie dazu etwas zu sagen?
Angeklagter: (schweigt)
Richterin: Dann beginnen wir doch gleich mit der Vernehmung der Zeugen.

1.Akt: Die Zeugin

Zeugin: Ich habe die Videoauswertung von den Protesten gegen die EZB gemacht. Auf dem Video hat man Demonstranten gesehen und Rangeleien und auch einen Pfefferspray-Einsatz. Und dann war da auf einem Video der Herr R. zu sehen. Der hatte ein Plastikvisier auf. Zu dem Zeitpunkt wusste ich aber noch nicht, wer das ist. Deshalb habe ich eine Anfrage gestellt, an die Staatsschutzabteilungen der verschiedenen Länder, ob jemand diesen Mann kennt. Und als die Rückmeldung kam, dass er identifiziert sei; dass das also der Herr R. sei, da haben wir dann ein anthropologisches Gutachten erstellt, das hat ergeben, dass das tatsächlich der Herr R. ist.
Anwalt: Sie haben gesagt, es gab Rangeleien. War der Herr R. da dabei?
Zeugin: Das weiß ich nicht.
Anwalt: Warum gibt es denn keine Videos von den Rangeleien und dem Pfeffersprayeinsatz?
Zeugin: Nun, die spielen ja keine Rolle.
Anwalt: Warum haben sie denn dann den Herrn R. überhaupt identifizieren lassen, wenn er bei keinen Rangeleien dabei war?
Zeugin: Na, weil er doch ein Plastikvisier aufhatte. Und ich hatte die Aufgabe, die Videos zu überprüfen, ob darauf jemand Straftaten begeht.
Anwalt: Wie kommen sie denn darauf, dass ein Stück Plastikfolie strafbar sein könnte?
Zeugin: Nun, weil das ja eine Schutzbewaffnung ist, das haben wir doch gerade gehört. Und ich weiß, dass da schon öfter Strafbefehle rausgeschickt worden sind deswegen. Deshalb habe ich das an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Anwalt: Können Sie mir das näher beschreiben: Wie schützt denn so eine Plastikfolie vor Pfefferspray?
Zeugin: Es verhindert den direkten Kontakt mit den Augen.
Ruf aus dem Publikum: Deshalb sind ja auch Brillen auf Demos verboten!
Anwalt: Ist das denn das Ziel von polizeilichen Einsätzen, dass das Pfefferspray in die Augen trifft?
Zeugin: Das ist nicht das Ziel, aber das kann schon einmal passieren, dass es auch in die Augen kommt.
Anwalt: Was ist denn das Ziel? Wohin soll das Pfefferspray treffen?
Zeugin: Das kann ich nicht sagen, ich war bei dem Einsatz nicht dabei. Ich habe nur die Videoauswertung gemacht.
Anwalt: Was haben Sie denn in Ihrer polizeilichen Ausbildung gelernt, wohin man das Pfefferspray sprüht?
Zeugin: Also ich habe gelernt, dass das Pfefferspray auf den Brustbereich gesprayt werden soll. Aber manchmal, im Eifer des Gefechts, kann das natürlich auch ins Gesicht gelangen. Wenn sich ein Demonstrant zum Beispiel wegduckt.
Anwalt: Heißt das dann, dass das Spray auch Nicht-Störer treffen kann? Also wenn sich ein Störer wegduckt und hinter ihm steht ein Nicht-Störer, kriegt dann der Nicht-Störer das Pfefferspray ins Gesicht?
Zeugin: Ausschließen kann man das nicht. Aber wie gesagt: Ich war in diesem Einsatz nicht dabei.
Anwalt: Der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft sieht das auf jeden Fall so. Der hat mal in einem Interview mit dem SZ Magazin gesagt, ich zitiere, „Da muss nur ein Windstoß kommen, und man hat das Zeug selbst in den Augen. Es gibt auch Kollegen, die nach einem Einsatz am Pfefferspray zweifeln“. Entspricht das auch Ihren Erfahrungen?
Zeugin: Ich mache ja die Videoauswertung und bin deshalb eher selten bei Pfefferspray-Einsätzen dabei…
Richterin (unterbricht): Ich glaube, das spielt jetzt für diesen Prozess auch wirklich keine Rolle.

2. Akt: Der Gutachter

G: Ich verlasse mich auf die Tatsache, dass alle sieben Milliarden Menschen auf dieser Welt irgendwie individuell sind; wir alle sehen individuell aus. Und basierend auf dieser Tatsache führe ich Lichtbildabgleiche durch. Das mache ich rein visuell, ich sehe das eine Foto an und suche nach Merkmalen und dann das andere und dann vergleiche ich die beiden Fotos miteinander. Auch von dem Herrn R. habe ich einen Lichtbildabgleich gemacht. Dafür hatte ich sieben Fotos zur Verfügung, keine Videos, aber sieben Fotos. Die habe ich dann verglichen mit den Fotos, die wir von dem Herrn R. in der Akte hatten, um herauzufinden, ob er die gleiche Person ist wie der Unbekannte, der die Plastikfolie vor seinem Gesicht getragen hat.
Und, nun, meine Analyse hat ergeben, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit – das ist ein sprachliches Prädikat, ich werde hier keine Prozentzahlen nennen – die Person mit der Plastikfolie vor dem Gesicht mit dem Herrn R. identisch ist.
A: Warum können Sie denn hier keine Zahlen nennen?
G: Das wäre unwissenschaftlich. Sehen Sie: Wenn ich Prozentzahlen nennen wollte, korrekte Prozentzahlen, dann müsste ich folgendermaßen herangehen: Ich müsste schauen, ob der Mann auf dem Foto zum Beispiel eine kurze Nase hat. Und wenn das so ist, dann müsste ich das mit den Prozentzahlen abgleichen. Also zum Beispiel: 50 Prozent der Bundesbürger haben eine lange Nase und können also schonmal nicht die Person auf dem Foto sein. Anders als der Herr R. Und das müsste ich dann mit allen Merkmalen machen und so die Prozentzahlen herunterrechnen. Aber das Problem ist: Es gibt keine belastbaren Zahlen, wie viele Menschen in Deutschland lange Nasen haben. Ich muss mich also verlassen auf den visuellen Abgleich – und natürlich auf meine Erfahrungswerte.
Kommen wir also zurück zu dem Herrn R. Der hat ein fünfeckiges Gesicht, genau wie die Person auf dem Foto. Und eine ganz charakteristische Form der Augenbrauen, das ist ein starkes Merkmal, ein sehr starkes Merkmal und die hat der Mann auf dem Foto auch. Er hat auch den gleichen Bart, aber das ist ein schwaches Merkmal; denn einen Bart kann man abrasieren. Und dann noch die Ohren. Ohren sind reiche Merkmalsregionen, sehr reiche. Manche Menschen kann man allein anhand ihrer Ohren identifizieren. In unserem Fall sind dafür die Fotos zu schlecht, aber die Ohrläppchen sind sich auch sehr ähnlich.
Alles in allem: Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist die Person auf dem Foto der Herr. R. – oder ein Doppelgänger von ihm.
Richterin: Gibt es denn noch weitere Fragen?
Anwalt: Ich würde mir gerne die Bilder von der Plastikfolie noch einmal ansehen. Da steht doch etwas drauf? Ich lese hier, wenn ich das mit den Bildern daneben abgleiche: „Smash Capitalism“.
Richterin: Ja, das habe ich auch so gelesen.
Anwalt: Schön.

3.Akt: Die Plädoyers

StaatsAnwalt: Nach eingehender Betrachtung der Lichtbilder bin ich zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei dem Mann mit dem Plastikvisier um den Angeklagten handeln muss.
Die einzige Frage, die sich nunmehr stellt, ist: Ist dieses Plastikvisier eine Schutzwaffe und damit strafbar?
Ich würde sagen: Ja, das ist es; denn es ist dazu geeignet, die Wirkung von Pfefferspray zu verhindern. Natürlich nicht vollständig, aber ein direktes Auftreffen auf die Augen wird verhindert. Jetzt könnte man auf die Idee kommen, dass da ja etwas draufstand und es deswegen eine Meinungsäußerung sei und keine Schutzbewaffnung. Aber das war so klein geschrieben, wir mussten uns drei Bilder ansehen, um das überhaupt lesen zu können.
Deswegen beantrage ich eine Bestätigung des Strafbefehls und damit 40 Tagessätze für den Angeklagten. Die Höhe sollte bei 30 Euro liegen.
Anwalt: Hohes Gericht, Herr Staatsanwalt,
Es gibt kein Gebot, seine Meinungsäußerung besonders verständlich und lesbar darzustellen. Ob etwas groß auf einem Transparent oder klein auf einer Folie aufgedruckt ist, spielt für die Tatsache einer Meinungsäußerung keine Rolle. Wichtig ist nur, wofür die Folie bestimmt war. Der letzte Staatsanwalt, mit dem ich einen solchen Fall hier verhandelt habe, hat die Plastikfolie mit einer Pistole verglichen, auf die ein Slogan aufgedruckt ist – das ist natürlich Unsinn.
Eine Pistole ist eine Waffe auch im „technischen Sinn“. Eine „Schutzwaffe im technischen Sinn“ wäre ein Stahlhelm oder eine Rüstung – etwas, das hergestellt wurde, um den Träger vor Gewalt zu schützen. Eine Plastikfolie ist, anders als ein Stahlhelm, erstmal nicht zum Schutz hergestellt. Eine „Schutzwaffe im technischen Sinn“ ist sie also nicht.
Um die Folie als „Schutzwaffe im nichttechnischen Sinn“ zu verstehen, müsste man meinem Mandanten nachweisen, dass er mit der Folie nicht seine Meinung äußern, sondern sich vor Pfefferspray schützen wollte. Aber mein Mandant war in keine Konfrontation mit der Polizei verwickelt. Und: Zwar wurde an diesem Tag Pfefferspray gegen Demonstranten eingesetzt – aber da war mein Mandant nicht dabei.
Damit könnte der Fall bereits abgeschlossen sein: Dass mein Mandant die Folie vor dem Gesicht getragen hat, um sich vor Pfefferspray zu schützen und nicht, um seine Meinung zu äußern, lässt sich ihm nicht nachweisen. Schon deswegen müssten Sie ihn freisprechen.
Aber: Nehmen wir dennoch mal an, mein Mandant hätte diese Folie tatsächlich vor dem Gesicht getragen, um sich vor Pfefferspray zu schützen. Wovor genau hätte er sich dann geschützt?
Einem Paper des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags zufolge hat Pfefferspray folgende WirkunG:

(liest):
1. Wirkung auf die Haut: Entzündungsreaktion mit intensiver Hautrötung und -schwellung; das Brennen auf der Haut kann bis zu 60 Minuten anhalten.
2. Wirkung auf die Augen: Sofortiger Lidschluss aufgrund heftiger Schmerzen; Schwellungen und Rötung der Augenbindehaut, starker Tränenfluss und temporäre Erblindung bis zu 30 Minuten; Träger von Kontaktlinsen können erweiterte Reaktionen zeigen, weil sich zwischen der Kontaktlinse und der Hornhaut ein Reizstoffdepot entwickeln kann.
3. Wirkung auf die Atemwege: unkontrollierte Hustenanfälle (Atemwegsreizungen), Atemnot und Sprechschwierigkeiten zwischen drei und 15 Minuten; Krämpfe im Bereich des Oberkörpers, die den Betroffenen zwingen, sich nach vorne zu krümmen.

(blickt von seinem Papier auf):
Wir haben ja bereits gehört, dass die Plastikfolie, die mein Mandant vor dem Gesicht getragen hat, vielleicht dazu geeignet gewesen wäre, seine Augen vor Pfefferspray zu schützen – seine Atemwege schützt eine Plastikfolie aber nicht. Ich stelle mir einen Demonstranten mit unkontrollierten Hustenanfällen vor, der sich nach vorne krümmt, weil er von Krämpfen geschüttelt wird – würde man sagen, diese Person ist wirksam geschützt, nur weil sie nebenher nicht auch noch starke Schmerzen in den Augen hat?
Zumal, wie wir ja bereits gehört haben, Pfefferspray eigentlich gar nicht in die Augen treffen soll, sondern auf den Brustbereich. Die Plastikfolie schützt also, wenn, dann nur vor ungewollten Gesichtstreffern.
Warum nun schützen Menschen sich vor Pfefferspray? Ich habe bereits vorhin den Vorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, zitiert, der beklagt, auch Polizisten würden regelmäßig Pfefferspray in die Augen bekommen. Das Spray trifft also keineswegs nur „Störer“ – es trifft auch die Personen hinter, neben und vor der Person, die die Polizei eigentlich treffen wollte.
An dieser Stelle wäre es interessant, zu erfahren, welche langfristigen Folgen Pfefferspray haben kann. Immerhin sind, auch das schreibt der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, in den USA mehrere Todesfälle durch Pfefferspray bekannt. Besonders gefährlich ist das Spray demnach für Menschen, die Drogen konsumiert haben – aber auch für Asthmatiker und Allergiker. Wie viele Langzeitfolgen Pfefferspray nach sich zieht, wissen wir allerdings nicht: „Die Bundesregierung sieht nach den gewonnenen praktischen Erfahrungen keine Veranlassung auf diesem Gebiet Grundlagenforschung zu betreiben“, das schreibt die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linkspartei hin.
Das Spray kann also zum einen durchaus friedliche Demonstranten treffen und zum anderen im schlimmsten Fall sogar tödlich sein. Was genau es noch für Folgen hat, wissen wir nicht.
War es denn tatsächlich Absicht des Gesetzgebers, mit dem Paragraph 17a zu verhindern, dass sich friedliche Demonstranten davor schützen, verletzt zu werden?
In dem Kommentar von Dietel/Gintzel/Kniesel, der als das Standardwerk zum Versammlungsrecht gilt, wird folgende Intention des Paragraphen formuliert: Zum einen soll durch das Verbot von Schutzwaffen verhindert werden, dass Demonstrationsteilnehmer andere Demonstranten zu Gewalttätigkeiten aufstacheln. Das kann man sich vielleicht vorstellen, wenn auf deiner Demo jemand neben einem läuft, der eine Rüstung anhat oder so einen gepanzerten Gesichtsschutz, wie man ihn vom American Football kennt. Da denkt man sich als gewaltbereiter Demonstrant dann vielleicht: Ohoo, wenn hier Leute so gut geschützt und kampfbereit sind, dann kann ich mich auch mehr trauen. Aber dass einem dieser Gedanke kommt, weil die Person neben einem eine Plastikfolie umgebunden hat, das scheint mir nun doch wenig wahrscheinlich.
Die zweite Intention des Gesetzgebers ist, dass Demonstranten – bei Riots, Straßenschlachten oder anderen Auseinandersetzungen mit der Polizei – davon abgehalten werden sollen, weiterzukämpfen. Jetzt stellen wir uns noch einmal den hustenden, von Krämpfen nach vorne gedrückten Demonstranten vor: Ist der fähig, noch „weiterzukämpfen“? Ich glaube nicht.
Auch wenn mein Mandant die Schutzfolie also zum Schutz gegen Pfefferspray getragen hätte, stünde eine Verurteilung also dennoch dem Willen des Gesetzgebers im Zuge dieses Paragraphen entgegen.
Ich beantrage daher einen Freispruch.

4.Akt: Die Verteidigung

Richterin: Der Angeklagte hat das letzte Wort. Möchten Sie noch etwas sagen?

Angeklagter: Ja. Ich möchte an dieser Stelle ein Zitat von dem bayerischen Revolutionär Eugen Leviné verlesen. Es ist ein Ausschnitt aus einer Rede, die er im Juni 1919 als Verteidigungsrede vor dem Standgericht verlesen hat.
(liest):
Es fällt mir ziemlich schwer, meine Ausführungen zu machen. Schon vor meiner allerersten Vernehmung erklärte ich, daß eigentlich alles, was jetzt vorgeht, das ganze Gericht, nur eine Konsequenz der politischen Lage und nicht der juristischen ist.
Das Gericht sehe ich als die Vertreter jener Klasse an, die ich als meine bisherigen politischen Gegner betrachte. Ich könnte mich vielleicht vor Kommunisten verantworten, aber wie könnte ich mich vor meinen Gegnern um Taten willen verteidigen, die sie als gegen ihre Existenz gerichtet ansehen müssen!
Der größte Gegensatz zwischen mir und der Staatsanwaltschaft besteht darin, daß sie alle politischen und sozialen Vorgänge, sowohl in Deutschland wie in der ganzen Welt, von vollkommen entgegengesetzten Punkten auffaßt. Sehen Sie sich um, hier im Gerichtsgebäude sind Beamte, die hundertfünfzig bis hundertachtzig Mark haben bei den jetzigen Lebensverhältnissen. Sehen Sie sich die Wohnungen in den jetzigen »Spartakistennestern« an, dann werden Sie verstehen, daß nicht wir den inneren Frieden gefährdet haben, sondern wir haben nur aufgedeckt, daß es keinen gibt. Solange es aber diesen inneren Frieden nicht gibt, solange wird auch der Kampf weitergehen. Und wenn er bewaffnete Formen annimmt und alles ungeheure Elend und Unglück mit sich bringt, das tatsächlich in München herrschte während der ersten Tage des Mai, dann sind nicht wir schuld daran, sondern jene, die der Arbeiterschaft das Recht absprechen, über sich selbst zu bestimmen.

5.Akt: Das Urteil

Der Saal steht, die Richterin verliest das Urteil.
„Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil: Der Angeklagte hat sich strafbar gemacht nach §17a des Versammlungsgesetzes. Er wird deswegen verurteilt zu 40 Tagessätzen a 30 Euro.
(wendet sich an den Angeklagten): Herr R., ich habe keinen Zweifel, dass Sie die Person auf den Fotos sind. Die Gründe dafür hat unser Sachverständiger ja sehr ausführlich dargelegt. Und, nun, ich will es mal so formulieren: Das war jetzt sicherlich keine hochkriminelle Sache und bei einem anderen Verhalten von Ihnen hätte die Verhandlung auch durchaus zu einem anderen Ergebnis führen können…
Ruf aus dem Publikum: Klassenjustiz!
Angeklagter: Muss ich mir das anhören?
Anwalt: Nein

Der Angeklagte steht auf und geht. Das Publikum beginnt sich lautstark zu empören, die Richterin ist nicht mehr hörbar. Ihre Stimme wird leiser und verstummt.

# Von Laura Binz
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